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Demiani Pál György – Kazinczy Ferencnek
Leibic, 1791. március 5.
Hochwohlhebohrner Herr Schul Inspector!*
A megszólítás felett a levél keltezése: Leibitz. Den 5. Martii 1791.
Die strenge Behandlung, und die mir gemachten Vorwürfe des untern dreyzehenden Januarii an mich abgeschickten Schreibens von dem Domherrn Paulus von Erős, nöthigen mich nicht ohne geringer schmerzhaften Empfindung, bei den Bewußtsein nichts böses gethan zu haben, um Rechtfertigung der angeklagten Beschuldigungen, bei meiner Behörde bittend einzukommen. Nie hab ich Vorwürfe, wegen Vergessenheit meiner obliegenden Pflichten anhören müßen: und ohne des Klagenden Verwendungen geprüft und untersucht zu haben, werde ich verurtheilt; dessen Partheiliche Absichten zu befriedigen, und meine für das allgemeine Beste leistende Bemühungen zu mißleuten und zu verdunkeln. Aufgebürdete Vergehungen sind, die Ursache des Ermahnungschreitens, und drohende Loßlassung, die Straffe wegen meines Kühnen Betragens, wegen der Vertheidigung der öffentlichen Stöhrungen unserer Vorrechte. Die unverdienten Beschuldigungen zu entdecken, will ich Ihro Hochgebohrn die sschmeichelhaften, aber gehemten Vorstellungen des Herrn Abtens enthüllen, welche klar darthun werden das einßlungene Absichten die Ursache sind, mir angehaufter Besoldungen. Gleich nach dem Hintritt unseres, des heiligsten Andenkens gewesenen Josephs II. waren des Herrn Abtens seine Gesinnungen dahin gerichtet, Unordnung zu wirken, und Stöhrungen zu stiften. Des Herrn Abtens Vornehmen, ging einzig dahin, die aus besonderer Gute und Gnade, für beide Religionspartheyen gemeinschaftliche errichtete Schule, in welcher die Zöglinge nach der Höchstenwillensbestättigung unterrichtet werden solten; die Ewangelischen auszuschlüßen[!], und das Gebaeude der katholischen Gemeinde zuzueignen. Die Klagschrift um die Aufhebung der vermischten Schule bei einem Hochlöblichen Consilio, von welcher Klagschrift die Catholische Gemeinde, nicht einmahl die Vornehmsten, vielweniger der ganze Magistrat belehret gewesen, einzureichen, gab dieser Umstand der besten Gelegenheit. Schon die allgemeinen Veränderungen lockten den Herrn Abten dieses Unternehmen zu wagen, bei welchen Er so gleich eine günstige Entschließung des Hochlöblichen Consilii zu erhaschen gedachte; die Ortsverwechselung aber des zweyten Lehrers ist die beste Bestättigung des Herrn Abtens mißlungener Bemühungen. Gleich nach deßen Hingehen bemühte sich Petko um die Erhaltung der verlaßenen Stelle, welche aber denselben nicht eher von Herrn Abten eingeraeumet zu werden versprochen worden, bis er nicht unter seiner Bittschrift aufgezeichnete Glieder der Catholischen Gemeinde aufweisen wird. Petko gab sich Mühe diesen Auftrag zu erfüllen. Nun ist gelungen das ausgesonnene Mittel das Vornehmen ausführen zu können. Um aber auch mit Gewißheit die beste Entschließung des Hochlöblichen Consilii erwarten zu können, hat Herr Abt nicht nur unter seine Bitt- und Klagschrift, wodurch die Absonderung der Catholischen von den Evangelischen aus vorgeblichen Gründen angesucht wird, die, unter Petkos Bittschrift unterzeichnete, als Einwilligende angegeben; sondern auch noch wegen gegen mich gefaßten Groll, nicht als Fehlenden, und Vergessenen der obliegenden Pflichten angeklagt.
Ich begriffe es nicht, wie Herr Abt, bei strenger unpartheiischer Untersuchung sein Vorgeben, als Wahrheit wird bestättigen können: daß es zu befürchten sei, damit nicht die Catholischen Zöglinge, wegen Unterweisung der Protestantischen Grundsätzen, von ihren Religionsmeinungen abweichen möchten. Folgende Rechtfertigung wird gewiß diese Beschuldigung sicher wiederlegen. Da Religionsunterweisung nicht anderes, als bei Trennung der Protestantischen Zöglinge, von den Catholischen nach allerhöchster Verordnung Wöchentlich zweymahl gehalten wird, und den übrigen Wochenstunden in Unterweisung anderer nützlichen Wissenschaften, ohne des Glaubens und der Meinungen zu gedenken, zugebracht werden; so erhellet, daß diese Verwendung absichtliche Beschuldigung ist. Mehr Grund und Ursache hätte die Protestantischen Gemeinde zu befürchten, damit nicht ihre Jugend in Catholischen Grundsätzen zunehmen, und von ihren Glaubensbekentniß abweichen mochte, da nicht nur in der Schule, in Beisein der Protestantischen Jugend die Catholischen in den Grundsatzen ihrer Religion unterwiesen wird; sondern, weil auch schon in den öffentlichen Prüfungen Catechetische Fragen zur Beantwortung vorgelegt worden sind, welches erkühnen auch schon Wortstreit verursacht, und die Gemüther erbittert hat.
Die unschuldige Belastung wegen anbefehlen, damit Catholische Zöglinge ihren Grundsätzen wiedrige Bücher zu ihrer Unterweisung sich anschaffen solten, ist erdichtete, und dauersten Vorgeben gleiche Beschuldigung. Es ist wahr, da in die IV Classe ausser einen einzigen Catholischen, Protestantische Schüler drey und dreyßig sich befinden, so hab ich auf Verlangen der Aeltern, weil ihm höhere Schulen betretten Willens sind, zu ihrer Unterweisung Grammaticam Renii, welches Lat[einisches] Buch nicht das mindeste Religionswiedrige mit sich führet, zu ihren Fortschritt in der lat[einischen] Lehrarten genohmen. Es ist aber nicht Wunder, das Herr Abt, durch Ohrenbläser, die sich durch solche Verleumdungen seiner Gunst bewerben, falsch berichtet wird, weil Er das gantze Jahr hindurch, ausser bei den vorgeschriebenen Prüfungen sich in keiner Schule zeiget; und darum verstehe ich nicht, wie Herr Abt ohne selbsten erfahren zu haben, solche ungegründete Vorwendungen anhauffen will.
Was die Beschuldigung der wiedrigen Lehrart des Normal Systems anbetrifft, so erseh[!] ich nicht, mit welcher Gewissenhaftigkeit der Herr Abt dieses Vorgeben beiahen kann. In seiner Gegenwart mußte die Jugend Proben des Fleißes ablegen. Der gantze Senat ist Zeuge meiner Bemühungen, ist nicht darum des Herrn Abtens dabei geäusserte Zufriedenheit, und des Magistrats Bestättigung meine beste Ausweisung und Entschuldigung.
Was endlich die Klage meines Kühnen Betragens anbetrifft, so forderte nicht nur mich, sondern auch die ersten Glieder der Evangelischen Gemeinde der Herr Abt, durch seine vorgenohmene[!] Unordnungen dazu auf. Nicht nur die Einführung des Catholischen Lehrers, in das kaumausgefertigte[!] neue Schulzimmer, ohne Erwartung der ibrigen[!] auszufertigenden; in die Hintansetzung der Protestantischen Lehrer; die Trennung der Catholischen Jugend von der Ewangelischen erbitterte die Gemüther so heftig, weil diese Untersuchungen Jedermann für abschriftliche Handlungen angesehen; daß es zu Uneinigkeiten kammen ist[!]. Die Verrichtung und Herabsetzung Ihro Hochwohlgebohrn von den bis ietzt begleitenden Schulinspectoratsamte, erweckte auch nicht geringen wiederwillen[!] bei den Anwesenden. Da Herr Abt Ihro Hochwohlgebohrn auch nur für einen unbedeutenden Menschen ausgeschrien, für Nichts ausgeruffen, und alle in Schulwesen getroffene Veranstaltungen und Verordnungen, als von sich selbst erdichtete, und ausgesonennen Erfindungen erklärte, wiederlegte ich dem Herrn Abten seine kühne Behauptungen und zwar folgender Gestalt. Sind die Veranstaltungen des Herrn von Kazinczis[!] erdichtete Erfindungen, so wiedersprachen Sie den hohen Verordnungen eines Löblichen Consilii. Ist Herr von Kazinczy Nichts, so erstreckt sich auch Ihre Macht nichts weit, nach Willkühr handeln zu können. Der endlich stelte[!] auch unser Herr Stadtrichter Herr Tobias von Jony dem Herrn Abten, die behauptete Herabniedrigung Ihro Hochwohlgebohrn als Beleidigung vor, da aber alle Worte, als denen Vorstellungen erschwerdet wurden sind[!] der Herr Abt auf das, Ihm, von Consilio zugeschickte aber bis ietzt weder den Gliedern der Schule, noch dem Löblichen Magistrate, durch Ihn bekannt gemachte Diplom, für den alleinig bestätigten Local-Director seine Handlungen gründete, und seine Untersuchungen stützte, erkühnte ich mich aus der, von 1786. den 13[.] Maii herausgegebenen höchster Verordnung vorzustellen, daß auf höchsten Befehl in vermischten Schulen keinen Geistlichen allein die Rechte nach Willen handeln zu können eingeraeumet werden, und forderte darum samt den Herrn Stadtrichter von Herrn Abten, diese Ihm von Hochlöblichen Consilio zugeschickte Bestättigung als Ausweisung dieser Ihm ibergebenen[!] Gewalt. Wegen dieser Anfrage eiferte der Herr Abt heftig wieder[!] mich, und der Erfolg davon sind die auf mich gelegten Beschuldigungen. Da ich also von dergleichen vorgegebenen Beschuldigungen entledigt werden möchte, so bitte ich Ihro Hochwohlgebohrn diese meine Rechtfertigung, und die daraus erhellende Unschuld, einem Hochlöblichen Consilio vorzustellen. Ich bin der guten Hofnung, das, nachgeprüfte Vorstellung die, in der Ermahnungsschrift unter 13. Januar von Domherrn Paulus von Erős auf Befehl des Hochlöblichen Consilii mir zugeschickte gedrothe[!]*
Javítva: angedrothe-ről.
Straffe der Loßlaßung von Amt, gemißbilligt werden wird.
Verhert[!]
Ihro Hochwohlgebohren
unterthänigster Diener
Paul Georg Demianji. Academicus.