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Hochgebohrner Herr Graf,
Königlicher Ober Studien Direktor!
Die mir unterm 28ten October vorigen Jahres No 258/71[.] mitgegebene Verordnung der Hochlöblichen Königlichen Hungarischen Statthalterey vom 18ten September 1788. No 36131/3156. foderte von mir, daß ich mit der Römisch-Katholischen Gemeinde zu Harsány im Borsoder Komitat in Rücksicht der daselbst durch die Reformirte Gemeinde im Monat August 1788[.] angenommenen vermischten Schule einen vorschriftsmäßigen Vertrag eingehe, und also den übrigens allerhöchsten Ortes ratihabirten Contract der dasigen Reformirten berichten.
Zu Folge dieses Auftrages gieng ich den 1ten dieses Monats nach Harsány hinüber, versammlete die dasige Ortsgemeinde von beiden Religionen, stellte ihr den Sinn dieser hohen Verordnung vor, und trachtete die Römisch-Katholische Parthey von der Unschädlichkeit dieses Instituts der vermischten Schulen nach der Erläuterung der, hierinnen ergangenen, allerhöchsten Normativen überzuführen, und dahin zu bewegen, daß solche sich der Einführung der vermischten Schule nicht entgegen stellen mögen, allein meine Versuche blieben fruchtlos, indem sie sich declarirten, daß sie keine andere Schule haben will, als diejenige, die sie bereits hat, wovon ihre Äußerung, die ich hier sub A gehorsamst beifüge, klar spricht.
Alle Umstände zeigen mir, daß die Einwohner dieses Ortes zur Hemmung der untergenommenen, und durch die Reformirte Gemeinde schon angenommenen, Vermischung vorbereitet sind, und daß dieses Geschäft selbst nach wiederholten Verordnungen ein anders zum Zwecke geführet wird, als wenn die Widerspenstige durch den hohen Machtspruch der dirigirenden hohen Landesstelle dazu angehalten werde, daß dieser Ort aber zur Vermischung der Schule geeignet sey, das zeigen folgende Umstände:
1tens Weil die Reformirte Gemeinde hiezu sich in dem, unterm 5ten August 1788[.] mit mir gemachten Vertrag schon entschlossen, und ihrer Seits die Schule hinlänglich dotirt hat.
2t[ens] Weil auch der jetzt bei der Römisch-Katholischen Schule angestellte Römisch-Katholische Lehrer schon theils durch die Grundherrschaft, theils aber durch die Römisch-Katholischen Einwohner dotirt ist, so wie dies das Acclusum sub B. erweist.
3t[ens] Weil hier nichts anders erübriget, als daß die Protestanten für den ihrer Seits anzustellenden Lehrer die nöthige Wohnung, und das Schulzimmer aufführen sollen, wozu sie Hand anzulegen bereits entschlossen sind, so bald durch die Grundherrschaft der dazu dienende Platz ausgewiesen seyn wird.
Schlüsslich habe ich gehorsamst vorzustellen, daß ich in Ermangelung eines Reformirten Präparanden, der hier angestellt werden könnte, der dasiegen Protestantischen Gemeinde aufgetragen habe, sich um ein Individuum ihrer Religion umzusehen, das die Normalmethode erlernen, sich darinn prüfen lassen, und sodann den Unterricht der Kinder anbeginne. Miskolcz den 4ten März 1789.
Franz von Kazinczy mp.