Den 8ten November kam ich in Stooß an, und trachtete den hohen Auftrag der Hochlöblichen Königlichen Statthalterey vom 4ten September laufenden Jahres No 34266/3338 in die anbefohlene Erledigung zu bringen.
Die Umstände des vorgenommenen Geschäftes sind folgende:
Die protestantische Gemeinde zu Stooß nahm die Vermischung der Schulen unter dem Bedingniß, daß der, von ihrer Seite angestellte Lehrer Joseph Antoni mit den zwey andern katholischer Seits angestellten Lehrern in gleiche Vortheile, und Ansehen eingesetzt werden soll, an. Er wurde zur Erlernung der Normalmethode nach Kaschau geschickt, dort approbirt, und den 1ten September 1787. zum öffentlichen Unterrichte angestellt. Nach Verlauf etwelcher Monaten klagte die protestantische Gemeinde darüber, daß der ewangelische Lehrer nichts mehr als 100. Forint zieht, da doch die anderen 160. florint genießen, und da sich die Orts Gemeinde zu einer reicheren Dotation für unvermögend ausgab, so ersuchte ich das Königliche Schmölnitzer Ober-Inspectoralamt, es wolle Anstallten[!] treffen, daß von Seiten der Grundherrschaft zur Dotation der Schule jemand ausgesandt werde.
Dies wurde mir abgeschlagen, und ich fand mich genöthiget die Sache dem Hochgebohrnen Herrn Grafen Königlichen Ober Studien Direktor anzusagen.
Darauf kam eine hohe Verordnung der Hochlöblichen Königlichen Statthalterey vom 23ten May laufenden Jahres No 20660/1619. nachdem vorhero die glaubwürdige Anzeige von den katholischen, und protestantischen schulfähigen Kindern hinausgeschickt wurde, daß man den, ewangelischer Seits angestellten Lehrer dotiren, bis endlich wieder unterm 4ten September dieses Jahres No 34266/3338 das Intimat herabgediehen ist, daß der ewangelische Lehrer bereits den nämlichen Gehalt genieße, den die zwey Katholischen ziehen; nur müste[!] darüber der vorschriftmäßige Contract angestossen werden.
Nun ließ ich also die Vorsteher der Gemeinde, katholischer, und protestantischer Seits einberuffen, und es erhellte sich:
1o) Daß in Ansehung der hierorts bestehenden Nationalschule kein schriftlicher Vertrag zwischen den Nationalschulen Inspector Herrn von Ladomirszky[!] angestossen sey.
2do) Daß die zwey katholischen Lehrer einen jährlichen Gehalt von 160. Forint ziehen, wovon 100. Forint die Stadt-Casse, die rückständigen 60. Forint aber die Grundherrschaft abreicht. Doch verrichten die zwey katholischen Lehrer zugleich auch die Kirchendienste. Da hingegen
3tio) der protestantische Lehrer 100. Forint zwar auch aus der Gemeinen Casse, aus dem Grundherrschaftlichen aber, so wie auch von den protestantischen Einwohnern, keine Beilage zieht, und also jährlich nichts mehr, als 100. Forint an Gehalt hat.
Hier hielt ich nun die ewangelische Gemeinde zur schriftlichen Verbindung der 60. Forint die sie nach der in dem Intimate vom 4ten September laufenden Jahres No 34260/3338[.] angeführten Anzeige des Schmölnitzer Ober-Inspectorats dem von ihrer Seite angestellten Lehrer verabreicht, an: allein sie wollte sich dazu keinesweges verbinden, so wie sie es durch Zeugnisse erwieß, daß sie die 60. Forint ihm nie abgereicht hat.
Zwar wurde es durch den Herrn Pfarrer declarirt, daß sie sich bei einer Comitats-deputation zur Verabreichung eines Gehalts von 60. Forint für ihren Kirchendiener verbunden haben, allein sie geben zur Antwort, daß sie dies nicht auf den Fall der Vermischung, sondern unter der Hofnung eine besondere Schule zu erhalten versprochen haben.
Folgende mit einander stehende Rücksichte machten mich endlich ganz unentschlossen hierinn etwas vorzunehmen, ehe ich darüber höhern Aufträge, und Entschließungen erhälte.
1o) Weil die Protestanten sich selbst durch ernste Versuche nicht bewogen ließen, die 60. Forint zu verabreichen.
2do) Weil, nachdem da kein schriftliche[!] Schulenvertrag vorhanden ist, es eingentlich nicht bestimmt werden kann, daß 100. Forint für den Unterricht, 60. aber für den Kirchendienst ausgemessen seyn.
3tio) Weil der ewangelische Lehrer zu Schwädler seinen aus 160. Forint bestehenden Gehalt für den Unterricht der Schuljugend ganz, und ohne Abbruch zieht. Hingegen ist es wieder klar, daß
4to) wenn der ewangelische Lehrer von seiner Gemeinde 60. Forint und aus der Grundherrschaft, und Orts Casse wieder 160. Forint ziehen sollte, so würde er mit 60. Forint reicher, als die Katholischen besoldet werden.
Diese Rücksichte bewogen mich endlich, die Sache bis zur höheren Entscheidung um so mehr in ihrem vorigen Zustande zu lassen, als hier nach der allgemeinen Aussage, daß die Schule durch keinen schriftlichen Vertrag dotirt ist, mit Beitritt eines von Seiten der Grundherrschaft auszusendenden Bevollmächtigten dotirt werden muß. – Kaschau den 23. November.
Franz von Kazinczy mp.
[A külzeten a helytartótanács bejegyzése:] Ämtlicher Bericht des Herrn Nationalschulen Inspectors über den in Gemäßheit der hohen Verordnung de dato 4ten September dieses Jahres No 34266/3338[.] zu Stoß des dritten protestantischen Lehrers wegen anzustossenden Schulvertrag, Kaschau den 7ten December 1788. Vidit Martinus Heinzeli Pro-Director[.] Wird ad numerum 49160/4602[.] erlediget[.] Ex Consilio Regio Locumtenentiali Hungarico[.] Ofen den 24ten Dezember 1788. Andreas Galy mp.