Hochgebohrner Graf,
Königlicher Herr Studien Ober Director!
Unterm 4te August 1789. No 1236/412. war es, da Euer Hochgebohrnen mir die Hochlöbliche Königliche Statthalterey-Verordnung vom 13ten May, 1789. – No 17783./1712. mit dem Auftrage zukommen angeordnet haben, daß ich einverständig mit dem Löblichen Borsoder Comitate zu Kondo eine halbvermischte Schule errichten trachten möge, und darüber die Contracte sammt der Anzahl der Kinder des Ortes einreiche.
Diesem verehrten Auftrage trachtete ich im Monath October 1789. Genüge zu leisten, setzte mich mit dem Titulierten Herrn Consiliare von Ragályi ViceGespann des besagten Comitates in das anbefohlene Einverständniß, und bat die Assistenz eines Magistratualen zur Mitwirkung. Da aber weder ein Stuhlrichter, noch irgend ein anderer Magistratual theils wegen der dazumahl vor sich gehenden Lese. Theiles der Administration der fourrage für das Militaire mir mitgegeben werden konnte, so gieng ich ad faciem loci um so zuversichtlicher ganz allein hinaus, weil ich die Acten die hierum der Herrn Stuhlrichter von Metzner dem Comitate eingereicht hatte bey Händen gehabt habe, und es voraus sah, daß da eine halbvermischte Schule keines Weges, wohl aber eine ganz Reformirte Platz greifen könne.
Katholische Schulfähige Kinder sind allda 5. – Protestantische aber 43. Die Eltern der erstern declarirten schriftlich ut sub / daß sie, als deren Zahl nur auf zween Einwohner hinauslauft, zur Unterhaltung ihrer Seits anzustellenden Lehrers oder aus Gehülfen unvermögend sind, und daß sie ihre Kinders zum Unterricht in profanen Wissenschaften dem Reformirten Lehrer, in Religions Gegenständen aber dem Herrn Pfarrer anvertrauen wollen. Ich sah die Wahrheit ihres angeführten Grundes ein, und gieng also zur dotation des Reformirten Lehrers und Reformirten Schule unter der Hofnung diesen meinen Schritt durch die Hohe Landes Stelle zu sehen, hinüber, rectificirte die durch Herrn Metzner schon einst angestossene, und durch denselben dem Borsoder Comitate, von dannen[!] aber Euer Hochgebohrnen eingereichte, und durch Hochdieselben unterm 28ten April 1789. No 842./248. der Hochlöblichen Königlichen Ungarischen Statthalterey unterbereitete Contracte, und ließ den Lehrer, den ich da fand, in dem Zustande, in welchem ich ihn antraf, bis zur weitern[!] Entscheidung der Hochlöblichen Königlichen Ungarischen Statthalterey, da[!].
Da nun die Katholische Gemeinde, die nur aus Zween Einwohnern besteht, eben so unvermögend zur Unterhaltung der ihrerseits anzustellenden Gehilfen ist, als man der Reformirte Gemeinde, die nach ders Anzahl ihrers Schulfähigen Kinder No 43[.] auch nicht reich seyn kann, über die Contractuale Obligation nach meinem unvorgreiflichen Meynung keine neue Kost aufbünden dürfte: auch für die wenige Katholische Kinder gesorgt wird, überdies aber noch von der Grundherrschaft keine Beyträge zur Beförderung dieses Institutes zu hoffen sind, so würde ich für billig errachten[!], hier die Errichtung einer blos Reformirten Schule zur hohen Begnehmigung vorzuschlagen.
Schließlich habe ich noch gehorsamst anzuzeigen daß der Verschub dieses Einrichtens einzig und allein an den Herrn Oberstuhlrichter von Metzner liegt, der mir die Contracte nur mit der letzten Post eingesandet hat. – Kaschau, den 15ten Merz. 1790.
Franz von Kazinczy.
*A levél végén a lap alján: 1790. R. 3. Scholae Nationales. No 64. 454/157[.]
[A külzeten a tanulmányi főigazgatóság bejegyzése:] Der Inspectoral-Bericht über die in Kondo zu gründenden, National Schulen, und der dieselbe belangende Kontrakt wird in Bezug auf die h[ohe] Verordnung de dato 13. May vorigen Jahres No 17783/1712[.] unterleget. Kaschau den 16. März 1790.