Hochgebohrner Herr Graf,
Königlicher Ober-Studien Direktor!
Es hat Euer Hochgebohrnen unterm 20ten Merz laufenden Jahres No 570/193. mir aufzutragen beliebet, daß nachdem der in der Zipser XVI Stadt Bela zu unternehmenden Schul-Vermischung noch immer Hindernisse in Weg gelegt werden, ich mich, sobald es thunlich seyn wird, nachher Bela verfüge, und dort darüber: „Wenn eigentlich die Verhinderung dieses hohen Auftrages zuzuschreiben sey?” eine förmliche Untersuchung anstelle.
Bald darauf, das ist, unterm 9ten April laufenden Jahres No 642/218. haben Euer Hochgebohrnen zugleich die diesen Gegenstand betreffende Zipser Comitats Deputations-Acten zu dem Zwecke, damit ich die dazu gelegte Äusserungen und Rückäusserung gegeneinanderhalte, und mein Gut Achten eröffne, mir mitgetheilt.
Diesen zween Aufträgen zufolge war ich eben im Begriff meine Reise in das Zipser Comitat zur Untersuchung des in dem erstern enthaltenen Punctes, und der weitern Aufklärung der Untersuchungs-Acten anzutretten, da mir durch Euer Hochgebohrnen die dieses Geschäft betreibende Verordnung der Hochlöblichen Königlichen Ungarischen Statthalterey vom 10ten April laufenden Jahres No 14650./1161. zugeschlossen ist; – und da ich daraus ersah, mit welcher Erwartung die hohe dirigirende Landes Stelle der ehebaldigsten Erfüllung dieses Auftrages entgegen sieht: so unterfange ich mich hierüber Euer Hochgebohrnen folgenden Bericht, ohne daß ich die vorzunehmende excursion abwarte, einstweilen gehorsamst abzustatten:
Auf die Frage: „Wer eigentlich die Vermischung dieser Schulen hemme?” könnte zwar durch die Gegeneinanderhaltung der Umständen bald geantwortet werden, wenn es in einer so wichtigen Sache, wie diese ist, Muthmaßungen, die mehr als Muthmaßungen sind, und Umstände, die bey aller ihrer Unzuverläßlichkeit ein schlimmendes Licht über das Ganze hinwerfen anzuführen hinlänglich, rathsam und sicher wäre. Sollte dies Einer Hochlöblichen Königlichen Ungarischen Statthalterey ernstlich untersuchen zu lassen gefallen: so wird es sehr leicht seyn, die denen bedrängten Unter-Carpatischen National-Schul-lehrern vorstehende Lokaldirektoren zum Geständniß dessen, worüber sie mir so oft und so rührend klagten, aufzufodern.
Mir sey hier anzuzeigen genug, daß man in der Wahl der dahin Untersuchungshalber hinausgeschickten Beysitzern sich nicht ganz beruhigen könne, weil
1.) Herr Beysitzer Marcus von Horváth als Grundherr von Nyére, (welches eine filial-Gemeinde des Beler Ewangelischen Predigers ist) als cointeressatus zu betrachten kommt, und also keinen Untersucher hat vorstellen können.
2.) Weil es von ebendemselben[!], als der für das Institut der Vermischung nicht gänzlich hängt, nicht zu erwarten war, daß er nach der Vorschrift der diese Deputation veranlassenen Verordnung der Hochlöblichen Königlichen Ungarischen Statthalterey die Vermischung der Schulen mit aller Thätigkeit bewirken solle; womit ich aber nichts weniger gesagt haben will, als daß er die hiesige Protestanten hievon abgeschreckt haben soll.
3.) Um so weniger kann nachdem, was der Lokal-Vorsteher dieser National-Schule in seinem an Euer Hochgebohrnen gemachten Bericht umständlich erzählt, Herr Beysitzer Johann von Bárdossy, als ein Mann, der mit der Ewangelischen Seite ingeheim einverständig ist, als Untersucher geduldet werden; indem das, daß dem berichtlegenden Lokaldirektor zur Beantwortung der ihm mitgetheilten Declaration der Protestantischen Gemeinde nichts mehr als eine einzige Nacht vergönnt ward; weiter daß von der Katholischen Seite zu dem Act der Untersuchung niemand berufen worden ist, da doch die Protestanten in einer unerhörten Menge erschienen sind; nicht weniger auch, daß die Reden des hominis Dioecesani in der Versammlung in Gegenwart der Untersuchung den Beysitzern ausgepfiffen wurden, ein deutliches Zeugniß seines zur Partheylichkeit angewöhnten Gemüthes abgiebt.
Diesemnach hielte ich es für rathsam, diese Untersuchung, als einen Act, den die Mitgemeinschaft des Herrn von Horváth und die erwiesene Partheylichkeit des Herrn von Bárdossy für ungiltig erkläret, wiederhohlen zu lassen; und von dem Löblichen Zipser Comitate Beysitzer, die von aller Intereffenz entfernt und von den wohlthätigen Absichten des Vermischung-Institutes überzeugt sind, folgsam von denen eine thätigere Verwendung zu gewärtigen ist, zu erbitten.
Weil es aber leicht zu befürchten wäre, daß die Wiederhohlung dieses Geschäftes die zum Zwecke gesetzte hohe Absicht nur verschieben würde: und die Wahrheit aus der Gegeneinanderhaltung der eingesandten Berichten bey allen gekünstelten Verdrehungen zu entnehmen ist: so hielte ich für zweckmäßiger, wenn in Ansehung der angemerckten Partheilichkeiten des Herrn Beysitzers von Bárdosy für die Zukunft eine Cautel gesetzet, und das löbliche Zipser Comitat ausdrücklich dahin angewiesen würde, damit es denselben zu – gleichen Geschäften ein mehr ausschicke; sondern vielmehr die in das[!] Sach[!] der Schulvermischung einschlagende Aufträge, Männern, die von ihren aufgeklärten Denkungs Art bekannt sind, und zu deren Gerechtigkeits-Gefühl beyde Partheyen ein besonderes und respective beyderseitiges Vertrauen setzen, aufgetragen werden sollen.
Ich gehe demnach zur Befolgung des mir unterm 9ten April ertheilten Auftrages, und eröfne mein Gut Achten über die gegeneinander gehaltene Äusserungen und Rück Äusserungen, (die ich eigentlich zur Quelle aller Beweise, ohne dem Deputations-Bericht viel Gewicht zu geben, annehmen muß) folgendermassen.
Die erste Frage war: – Ob die Beler Protestantische Gemeinde vor eingeführter Toleranz eine eigene Schule gehabt habe?
Die Ewangelische Gemeinde sagt, daß sie hier von der Zeit, als das Volk das Augsburgische Bekenntniß angenommen hat, bis 1674. ja sogar bis 1731. im ruhigen Besitz der Kirche und Schulen gewesen sey. Um dies Jahr seyen hier Katholische Lehrer in die Stellen der Protestantischen eingesetzt. Da hätte ihr der Fürst Theodor Lubomirszkj Schulfreyheiten ertheilt. Diesemnach seye sie unter der Königin Josepha in dem ungehinderten Genuß ihrer Schullehrern geblieben. Dann wären ihre Schulfreyheiten in den Baron-Gartenbergischen Tractat von 1760. so, wie dann nauch 1768. durch den Fürsten Ponyatovszkj bestättiget. Der Warschauer Tractat von 1773. hätte sie im Besitz der Schulen und eigener Schullehrern, so wie auch das Toleranz Edict anno 1781. im Genuß zweyer wohlgeordneten Schulen gefunden.
Die Katholische Gemeinde sagt, daß hier die Protestanten nie eine öffentliche, formale, ungehinderte, sondern nur Winkel Schulen, die unter der Pohlnischen Bothmässigkeit im Jahr 1770. nach der eingeführten Toleranz aber durch den vormaligen Königlichen National Schulen Ober Aufseher den Herrn von Ladomérszky öffentlich und wiederhohltermahlen verbothen worden sind, gehabt haben; und beruft sich auf ein schrifliches Document, und das Zeugniß des Magistrates, in dessen Gegenwart die Inhibition geschah.
Die Ladomerszkische inhibition wird von der Protestantischen Gemeinde nicht geläugnet: allein das angeführte schriftliche Document erkläret sie darum für ungiltig und unterschoben, weil solches nur in dem Pfarr-Protokoll einverleibt, und nicht auch dem Magistrate bekannt ist.
Weil aber solches in den Protokollen mehreren Pfarrern eingeschrieben ist, so scheint die Muthmassung, ob nicht vielleicht solches bey der Stadt auf irgend eine Weise unterdruckt sey? statt zu haben.
Nach eingeholten zuverläßigern Nachrichten, läßt sich das, was die Ewangelische Gemeinde von ihren Schulfreyheiten sagt, folgendermassen erleuchtern:
1.) Nachdem man ihr keinen Lehrer gestattete, der die Protestantische Kinder im Lesen, Schreiben etc. unterrichten sollte, so reichte sie im Jahr 1731. dem Fürst Theodor Lubomirszkj eine Bittschrift um zween Lehrer, deren einer die Ungarische Sprache, der andere aber reliqua Liberis olim proficua vortragen sollte, ein. Der Fürst gewährte zwar ihre Bitte in Ansehung des erstern, denn wer würde einen Sprachmeister abschlagen? allein er setzte hinzu: sine tamen vel minimo scholae (Catholicae) detrimento, und schlug ihr die Einführung des zweyten, der die reliqua olim proficua hätte lehren sollen, schlechterdings ab; so wie dies aus dem Product sub No 2o erhellet.
2.) Daß sie unter der Königin Josepha in keiner ungehinderten Schulfreyheit gestanden sind, erweist ihr Befehl vom 2ten Februar 1748. „Cum in scholis parvulorum non tractentur elementa fidei; et elementa linguae Hungaricae vel Latinae aeque per ludi magistrum Catholicum exponi possint: non apparet necessitas scholarum privatarum; quodsi hactenus (ut perhibetur) in usu fuerint, factum male et contra iteratas prohibitiones.[”]
3.) Der Gartenbergische Vertrag ist zwar für die Protestantische Gemeinde vortheilhaft; allein er kann als ein mit Betrug ausgewirktes und fälschlich abgedrucktes, verruffenes, confiscirtes, und sogar auf allerhöchsten Befehl verbranntes Werk zu keinem Schutze dienen.
4.) Der anno 1768. ergangenen Befehl des Fürsten Casimir Ponyatovszkj gründet sich im gebrandmarckten Gartenburgischen Vertrag, so wie dies die Protestantische Gemeinde in ihrer Ausserung sub No 1o Artikel F.) bekennet. Überdem kann er nicht sicher auf die eigentliche Schulfreyheiten ausgedehnet werden, deren Einführung ebenderselbe[!] Fürst in drey Jahren nachero, das ist 1771. in einem an alle XIII. Städte ergangenen, und in dem Stadt Protokoll vorfindigen Befehl verbothen hat.
5.) Der Warschauer Tractat hat in zwar im Besitz von Schulen, aber von Schulen, die nichts anders als privat und WinkelSchulen waren, und von deren Fortsetzung sie wiederhohltenmalen im Namen der Regierung inhibirt worden sind, vorgefunden.
Die zweyte Frage war: – Wenn daselbst eine Schule gewesen seyn sollte, ob dazu auch ein ordentliches Schulgebäude existiret habe? und ob nicht vielmehr diese so genannte Ewangelische Schule nur der Ort war, wo die Kinder dieses Glaubenbekenntnißes in der Religion unterrichtet worden sind?
Die Protestantische Gemeinde sucht hier Ausflüchte, und sagt daß die Schule nicht Schulgebäude ausmacht; sie hätte zwar eins gehabt, dieses sey aber mit der Kirche abgenommen; ihre Kinder wären bis 1731. – nicht nur in der Religion, sondern auch in andern Gegenständen durch ihre Cantores unterrichtet.
Die Katholische Gemeinde sagt, daß hier die Protestanten seit anno 1674. da die Katholische Einwohner des Ortes iure postliminii in den Besitz der Kirchen und Schulen versetzt worden sind, keine öffentliche abgesonderte Schule gehabt habe; sondern es hätte nur allein der allgemeinen Contribution unterworfenen privat hause, die zuweilige Praeceptores aber in hin und her theils eigenen, theils aufgenommenen zinnsbaren Häusern die sich zu ihm begebenen Kinder, fürnehmlich in der Religion unterrichtet.
Die dritte Frage war: – Wer der dabey angestellte Lehrer gewesen sey? ob nicht der Cantor, dessen Hauptpflicht der Kirchendienst zu seyn pflegt, diese Stelle vertretten habe? und ob er in diesem Falle wegen den Unterricht der Kinder einen bestimmten besondern Gehalt gehabt habe?
Die Ewangelische Gemeinde sagt, es wäre nicht nur der Cantor allein, der wöchentlich von jedem Kinde einen Poltraken nahm; sondern auch ein anderer, mit 100 Forint angestellt.
Die Katholische Einwohner wissen von einen solchen mit 100. Forint angestellten Lehrer nicht; welches ihr doch nicht hätte unbewußt bleiben können, wenn ein solcher je angestellt gewesen wäre. Übrigens mögen die Protestanten immer einen so besoldeten Lehrer gehabt haben, so war er doch ein anders, als ein wider die Befehle der Regierung heimlich eingeschlichener Winkelschullehrer.
Die vierte Frage war: – Ob er sich bewähre, daß die Ewangelischen Kinder sowohl vor, als nach der Einführung der Toleranz und der National-Schule mit den Katholischen Kindern vermengt, durch Katholische Lehrer in der Katholischen Schule gelehrt; und daß die Katholische Schule von solchen niemahls leer gefunden worden sey?
Die Ewangelische Gemeinde untersteht sich nicht dies zu verneinen; sondern sagt aus daß dies aus Zwang, Eigennutz der Eltern oder Noth geschah.
Die Katholische Gemeinde erweiß dies historisch, sowohl vor, als nach der eingeführten Toleranz und NationalSchulen Institut.
Die fünfte Frage: – Aus welchem Grunde der Ewangelische Lehrer Stephan Jacob Benne zum Lehrer der Ewangelischen Kinder beruffen worden sey? – Ob er Vorgänger zu Bela gehabt habe, oder nicht? und welche namentlich? – Ob er nichts mehr lehrt, als seine Vorgänger gelehret haben? und ob der versprochene Gehalt auch durch seine Vorgänger bezogen worden sey?
Die Ewangelische Gemeinde sagt: Benne wäre beruffen, weil sein Vorgänger Janik anderweitig angestellt worden ist. Vor ihm werden Mich[ael] Schwartz, Jos[eph] Ternkotzi und sieben andere hergezählt.
Dieser Umstand wird durch die Katholische Gemeinde sub No 3o nicht hinlänglich erläutert; dieß besteht nur in dem, was sie vorhin schon gesagt hat, daß nehmlich alle die Lehrer wider den ausdrücklichen Befehl der Regierung eingentlichen, und bald in diesem bald in jenem Privat Hause, nicht so, wie es öffentlichen und ordentlich angestellten Lehrern geziemt, sich aufgehalten und den Unterricht ertheilt haben. Ich sehe es also für nöthig, dasjenige, was ich davon nach meiner hierinnfalls im Januar. 1787. unternommenen Besichtigung und Untersuchung weiß, vorzutragen:
Bis 1786. da nehmlich die Verordnung der Hochlöblichen Königlichen Ungarischen Statthalterey vom 24ten Januar 1786. No 3157. kraft dessen die Protestanten von der Unterhaltung der Katholischen Schullehrern unter dem Bedingniße, wenn sie in der Normalmethode präparirte und der Deutschen Sprache kündige Individuen angestellt haben würden, freygesprochen worden sind, verabgekündiget ward, blieb alles im alten Stande; Protestanische Kinder besuchten die Katolische Schule, und der verträgmässige Gehalt der hier angestellet gewesenen zween Lehrern, die beede Katholisch waren, wurde aus der Stadt Kasse ohne Weigerung verabfolgt: allein nun wurde Stephan Jacob Benne, Ewangelischer Religion, nach Käßmark geschickt, um dort von dem dasiegen[!] NationalSchul-lehrer Büttner die vorgeschriebene Lehr-Art zu erlernen; er eröfnete hier eine besondere Schule; entzog die Kinder dem Katholischen Lehrer, und ließ die bisherige ordentliche National-Schule leer. Dies that er aus Befehl der Vorgesetzten seiner Gemeinde; und ich säumte nicht, sobald dies mir angedeutet worden ist, besagten Benne zu inhibiren; aber alle meine inhibitionen waren, so wie die meines Vorgängers, und selbst der Regierung fruchtlos – . Benne setzet seinen Unterricht, auf das Dringen der Gemeinde, so wie dies sein Nachfolger Lang thut, ungehindert fort, und ließ sich selbst nach der Verkündigung des hohen Intimates von 10ten April 1787. No 13801. das den wahren Sinn der irrig genommenen Verordnung von 24ten Januar 1786. No 3157. vorstellt, nicht abschrecken.
Nachdem nun also aus der Gegeneinanderhaltung der hier gehorsamst rückgeschlossenen Acten erhellet, daß:
1.) Die Ewangelische Gemeinde seit der Zeit als die Katholiken im Besitz der Kirchen und Schulen Gebäuden postliminio eingesetzet worden sind, keine ordentliche unter dem Schutze der Regierung stehende Schule, Schullehrer und Schulgebäude gehabt; sondern vielmehr daß sie
2.) sowohl vor, als auch nach der Einverleibung der XIII. Städte zu das[!] Königreich Ungarn, namentlich unter dem Fürsten Theodor Lubomirszkj, der Königin Josepha, den Fürsten Casimir Ponyatovszkj; nachgehends aber unter der glorreichsten Regierung der verewigten Kaiserin Königin Maria Theresia durch den Königlichen NationalSchulen Provinzial-Ober-Aufseher Herrn von Ladomérszki wiederhohlter mahlen inhibiret worden sind; und folgsam ihre Schulen für keine öffentliche, sondern nur heimlich und illegitime eingeschlichene Winkel Schulen zu betrachten kommen; – von der andern Seite aber
3.) selbst nach dem unwilligen Bekenntniße der Ewangelischen Gemeinde über alles Zweifel stehet, daß die hier eingeführte mit Katholischen Lehrern besetzte National Schule nie ohne Ewangelischen Kindern gewesen ist; sondern vielmehr solche dem darinnen ertheilten Unterricht mit Katholischen Kindern vermengt und in sehr grosser Anzahl beygewohnt haben; – Auch
4.) Die Einführung der Toleranz sie in diesem Zustande gefunden hat, und sie in eben denselben solange bestanden ist, bis im Jahr 1786. das ist nach der Verkündigung des irrig genommenen, und durch ein zweytes vom 10ten April 1787. No 13801. ausgelegten Königlichen Ungarischen Statthalterey Intimats Benne eingeführt, und unter ihm eine Ewangelische Schule eröfnet, die Kinder aber von der öffentlichen National-Schule entzogen worden sind:
So wäre meine unmaßgebliche Meynung, daß ohngeachtet das Votum der dahin ausgeschickten Deputation des Löblichen Zipser Comitats ganz zu Gunsten der Ewangelischen Gemeinde zum Nachteil der Vermischung der Schulen ausgefallen ist: dennoch nach reiflich eingesehenen Umständen und wohlerwogenen Gründen beyder Theile, daß, sage ich, Bela eben derjenige Ort sey der vorzüglich zur Vermischung der dasiegen[!] Schule geeignet ist; wozu jedoch nach so vielen fruchtlos gemachten Versuchen und jedermalig erwiesenen Widersetzlichkeit der Beler Protestanten es freylich nicht anderst vorzusehen ist, als daß zu Begünstigung dieses Unternehmens und Vermeidung künftiger Weitläuftigkeiten es nothwendig seyn werde, daß eine Hochlöbliche Königliche Ungarische Statthalterey sich diesfalls selbst ins Mittel lege, und diese Sache durch einen Ihr allein zukommenden Machtspruch entscheide.
Nun übergehe ich auf einen Gegenstand, der mit diesem durch die Deputation des Zipser Comitates (wiewohl solche nicht mehr durch die Verordnung der Königlichen Ungarischen Statthalterey veranlasset worden ist, und nicht die Vereinigung der Schule, sondern den gefoderten Rückstand des Lehrers Klimek betrift, und also ganz besonders hätte gehandhabt werden sollen) zusammengebunden ist.
Die Sache besteht aus folgenden: – – Nach dem durch meinen Vorgängern angestossenen, und durch die hohe dirigirende Landes Stelle begnehmigten Vertrag muß die XVI. Stadt Bela denen bey der NationalSchule angestellten zween Lehrern einen in 160 Forint bestehenden jährlichen Gehalt erlegen. Der Lehrer Klimek fodert diesen und die Ewangelische Gemeinde (die fast allein das Ganze vorstellt) will sich aus folgenden Gründen freygesprochen sehe:
1.) Weil sie den Beschwernüßführenden zum Lehrer nicht berufen hat.
2.) Weil sie durch das Intimat von 24. Januar 1786. No 3157. von der Besoldung dessen, als eines Katholischen Religion zugethanenen Lehrers freygesprochen ist.
3.) Weil die eben dieses Intimat aufklärende Verordnung vom 10. April 1787. No 13801. sie dazu nicht verbindet, indem er ihr nicht dient.
4.) Weil sie ihre eigene Lehrer ununterbrochen gehabt hat.
Diese Gründe erschwäche ich folgendermassen:
1. Daß sie den Beschwernußführenden nicht berufen hat, ist zwar wahr: allein das war auch nicht ihre Sache. Er ist durch das Königliche NationalSchulen Inspectorat Amt hingeschickt worden, das die National-Schullehrer als im allerhöchsten Namen wirkendes Amt zu ernennen pflegt; und die Stadt hat ihn jetzt eben so gut für einen via legitima hingestellten anzusehen, wie sie die übrigen dafür angesehen hat.
2. Die Verordnung vom 24. Januar 1786. No 3157. ist nach dem Sinn des Intimats vom 10ten April 1787. No 13801. irrig genommen; dies sagt, daß in Örtern, die von verschiedenen Glaubensbekenntnißen zugethanenen bewohnt werden, die Unterhaltung der vorhero angestellt gewesenen Lehrern keinesweges aufgehoben ist, sondern nur vielmehr nur dadurch der Fingerzeig gegeben wird, um in solchen die Vereinigung der Schulen vollzuführen.
3. Daß Klimek der Ewangelischen Gemeinde nicht dient, muß nicht ihm, sondern ihr, die ihre Kinder seinem Unterrichte entzogen hat, zugeschrieben werden.
4. Ob sie ihre eigene Lehrer ununterbrochen gehabt habe, oder nicht? ist nicht die Frage. – Klimeks Vorgänger waren gezahlt; der Schul-Vertrag ist begnehmiget, und ist nichts übrig, als daß solcher in den gewärtigten effect gesetzet werde.
Und da ich hierum das Löbliche Zipser Comitat bereits viermahl schon, aber immer fruchtlos, ersucht habe, auch selbst der hohe Auftrag Seiner Excellenz des Herrn wirkenden OberGespanns des Kaschauer politischen Bezirkes unerfüllt geblieben ist, und, so wie ich es aus den Acten abnehmen kann, keinen andern effect nach sich gezogen haben muß, als daß die zur incassation des Rückstandes ausgeschickte Deputation anstatt dieser nur eine simple Äusserung von der Gemeinde abgefodert hat: so sehe ich mich nach dem Mitgefühl des langwährigen Schmachtens, in dem der bereits mehr, als 300. Forint zu fodernde Lehrer liegt, und – müde die thätigen Hilfleistung des Zipßer Comitates so oft, und doch immer ohne Erfolg zu erbitten, im Gewissen genöthiget, Euer Hochgebohrnen innständig zu bitten, Hochdieselber wolle ein Mittel treffen, damit durch das löbliche Comitat die gerechte Foderung dieses nun im grösten Dürftigkeit lebenden Lehrers berechtiget, und die Beler Gemeinde ohne weiters solche zu befriedigen angehalten werde. – Kaschau, den 7ten May, 1788.
Franz von Kazinczy mp.
[A külzeten a tanulmányi főigazgatóság bejegyzése:] präsentiert 10. May 1788. ad numerum 8836. 1788[.]