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Kazinczy Ferenc – Török Lajosnak
Kassa, 1789. szeptember 16.
*
A fogalmazvány szövege felett balra Kazinczy bejegyzése: Comiti. BELA.
Unterm 4. August dieses Jahres No. 1235./411. war es, der es Euer Hochgebohrnen gefallen hat mir die hier gehorsamst rückgeschlossene Belaer Acten mit dem Auftrage mitzutheilen, dass ich die darinn vorkommende Umstände in ein helleres Licht setze, und darüber mein Gut Achten äussere.
Meine Krankheit, die Miskolzer excursion und die unverschiebbare Last von Arbeiten, die mich dieses Monath mit dem halbjährigen Bericht und ämtlichen Verfügungen gänzlich beschäftigt hat, hinderten mich in der früheren Erledigung desselben; und nur jetzt bin ich im Stande Euer Hochgebohrnen folgende gehorsame Vorstellung zu machen.
Béla, eine königliche XVI. Stadt im Zipser Comitate, hat nach Verkündigung des Circularen in einem irrigen Sinn genommenen und durch die Verordnung von 10. April 1787. No*
A szám helye üres.
ausgelegten Intimates vom 27. Januar 1786. No 3157. eine besondere Ewangelische Schule eingeführt. Dieses war, nach dem[!] fehlgeschlagenen Versuchen einer Commixtion, und nach angestellten Untersuchungen, davon die Acten der allerhöchsten Entscheidung im verflossenen Jahr 1788. untergebreitet worden sind, unterm 14. August 1788. No 30545./2976. der Ewangelischen Gemeinde missbilliget und im allerhöchsten Namen anbefohlen, dass nachdem die durch die Ewangelische Gemeinde vorgebrachte Gründe für seicht anerkannt worden sind, die Schule*
Itt törölve: ohne weiters
vermischt werde, wozu man die Ewangelische Gemeinde, wenn sie sich zu dieselbe nicht herbeylassen wollte, ohne weiters verhalten.
Ich sehe es für überflüssig diese so sehr verwirrte Sache, nachdem sie schon vor dem Thron Seiner Majestät entschieden ist, weitläuftig zu recapituliren: und nähere mich der Darstellung dessen, was zur Befolgung dieses hohen Intimates erfolget ist.
In meiner Vorstellung vom 3ten Januar 1789. No 344. habe ich gehorsamst angezeigt, dass ich den besagten Befehl mit dem Beytritte der Herren Zipser Comitats Assessoren, Marcus Horváth und Thomas Tőke den 15ten Dezember des verflossenen Jahres 1788. in die gewärtigte Erledigung gebracht habe; dass die Schule effective vermischt worden sey; dass der Katholische Bürger der Stadt, Matthias Pfeilschmidt und der Ewangelische Jacob Hauser zu Local Vorstehern ernannt worden sind; dass die Schuljugend von beiden Gemeinden classificirt, der 1. und 2. Klasse der Ewangelischen Lehrer Dreypfennig, der 3ten Martinus Klimek Katholisch, 4ten aber Daniel Lang Ewangelisch, vorgesetzet seyen; und so der ganze Act der Vermischung vor sich gegangen ist, nur dass man die Dotations Contracte wegen der Unvermögendheit der Einwohnern[!] nicht hat abschliessen können.
Ich habe schon sehr oft gewagt vorzustellen, dass ich nachdem ich das Geschäft der National Schulen dieses aus dem 4ten Theile Ungarns bestehenden Litterär Bezirkes ganz allein, ohne einen einzigen Mitgehilfen zu haben, manipulire, so verschiedene excursionen, wie die Umstände fodern und die öfter sich auf neun-zehne anhäufen, ohnmöglich genugthuen kann; dass also meine Manipulation*
Manipulation: javítva Geschäft-ről.
so unordentlich ablauft, als man es nie glauben würde, wenn man zwischen der ungeheuren Last und den Kräften eines einzigen Beamten ein billiges parallel nicht zöge; dass ich folgsam alle Mittel ergreifen muss mir die Sache zu erleuchtern; dass ich genöthiget bin Geschäfte, wobey meine Gegenwart nicht schlechterdings nothwendig ist, manchen vor ihrer Denkungsart, Eifer und Herzen näher bekannten Comitats oder Cameral Beamten allein zu überlassen. So einer ist der Herr Cameral Praefect des Lublauer Gutes Andreas von Földessy. Dieser war von allen vorgegangenen informirt, wusste dass der im allerhöchsten Namen ergangene Befehl der Hochlöblichen Königlichen Ungarischen Statthalterey vom 14. August 1788. No. 30545./2976. durch mich und den zur Mitwirkung hinausgesandten Deputirten des Zipser Comitates effectuirt worden sey; sah dass nichts mehr als die Dotation der Schule verübrige; dass diese Contracte wegen meiner Abwesenheit seit dem 15ten Dezember 1788. bis den 24. April 1789., also vier ganze Monathe verschoben waren; wusste wie sehr Seiner Majestät die Vermischungs Anstalten am Herzen liegen, legte also die Hand an, und liess den Contract in meiner Abwesenheit aufsetzen, weil ohnehin auch dann, wann ich wirklich zugegen gewesen wäre, nichts anders hätte geschehen können, indem da nicht mehr die Frage: ob es geschehen soll? obwaltete, sondern nur die Formalität, das ist die Abschliessung der Contracte übrig war. Dies ist das, was Herr von Földessy that, und ich hoffe dass sein Eifer nicht nur nicht missbilligt, sondern positive belobt zu werden verdient.
Nun brachen aber die Ewangelischen Einwohner des Ortes, die durch manche unruhige Köpfe aufgehetzt wurden, zu der Klage, die das Zipser Comitat Euer Hochbegohrnen eingeschickt hat: und auf derer Puncte ich folgendes antworte:
Die sagen:
1tens der Stadt Richter und Vormund habe sich ohne Zuthun der Ewangelischen Gemeinde in die Vermischung der hierortigen Schulen eingelassen, und folgsam waren sie nicht befugt einen gültigen Contract anzustossen.
ad 1mum.) Der Stadt Richter und Vormund stellt die Orts Gemeinde vor; und hat das Recht über die Casse des Ortes, die aus den beneficiis regalibus zusammen fliesst, gegen höhere Verrechnung zu walten. – Der Gehalt der Schullehrer wird aus dieser Casse gezahlt; ich sehe also nicht ein, warum hiezu die Ewangelische Gemeinde hätte berufen werden sollen. – Hier war nicht die Frage, ob die Schule vermischt werden soll? sondern aus welchem Fond die auf allerhöchsten Befehl schon vermischte Schule dotirt werden müsse; und wie viel zu dieser Absicht die Orts Gemeinden Casse, wieviel aber die Herrschaft beyzutragen habe? – Dieses hat zwischen den Cameral Praefecten als Repraesentanten der Grundherrschaft und dem Richter und Vormund (der ohnehin der Protector oder Tribunus plebis ist) ohne dem Dabeyseyn der Ewangelischen Gemeinde abgeschlossen werden können.
2tens. ad 2um. Ob der Thron Seiner Majestät so oft, und so ohne Grund durch neuaufgeriegelte, schon entschiedene Klagen berühret werden dürfe, will ich nicht entscheiden. – Dass aber der Fall, wenn die schon durch Höchstdieselben einzuführen anbefohlene Vermischung hier wieder aufhören sollte, sehr traurige Folgen, und ein alle künftighin anzustellende Versuche der Vermischung vereitlen[!] wird, dass weiss ich gewiss.
3tens ad 3um. Der Vormund war als Persona Publica und nicht als Katholik bey dem Acte der Dotation; und wie es sub No. 1o erwiesen ward, dieser jetzt angerührte Gegenstand war nichts weniger als religiös, sondern politisch oder cameralisch.
4tens ad 4um
Ut sub No 3o.
5tens. ad 5um Das von Seiten der Stadt anversprochene, und in diesem Contract verbundene gieng die Casse der Stadt an; und die, die mit solcher zu schalten haben, das ist der Ewangelische Richter und der Katholischer Vormund waren gegenwärtig. Die Ewangelische Gemeinde hat auf die Einkünfte der Stadt keinen Einfluss.
6tens. ad 6um So wie einer Seits aller Zwang hierinn verbothen ist: so muss anderer Seits die blinde renitenz gemässiget werden. Und kann man mit Billigkeit diese Verordnungen hier anführen, da das specielle Intimat vom 14. August 1788. No. 30545/2976. die Einführung der Vermischten Schule hier schlechterdings vorschreibt, und mit ausdrücklichen Worten verlangt, dass die von Seiten der Protestanten etwa zu machende Vorschützung: dass die Schulen Vermischung ohne Zwang bewirket werden müsste, keinen Platz greife.
Es wäre diesemnach mein unvorgreifendes Gutachten, dass nachdem die hiesige Ewangelische Gemeinde in dem Wahn ist, sie würde durch pertinace Hartnäckigkeit die Sache doch endlich so weit bringen, dass die schon hier im Monath Dezember 1788.*
Itt kihúzva: in Gegenwart des Comitats Deputirten
eingeführte Vermischte Schulen aufhören, und sie anstatt derselben eine blos Ewangelische erhalten wird: – ja, da sie es selbst in dieser Klage declamirt, dass sie bis einen neuern recours zum Thron hierinn nie Ruhe fasst; auf welche Weise dann es augenscheinlich*
Itt törölve: (lich ist, dass diese Sache durch ein in Gemäßheit des so oft erwähnten Verordnung von 14. August 1789. 35045/2974. neuergehendes In[imat]) – Kazinczy itt megjegyezte: „vide sequent[em] paginam”
ist, dass diese Sache nicht anders, als durch einen neuen Bescheid belegt werden kann: die hohe dirigirende Landes-Stelle in Gemässheit der unterm 14. August 1788. No. 35045./2976. ergangenen speciellen Verordnung die weitere Beybehaltung der Vermischten[!] Schule anordne; die Ewangelische Gemeinde von dem Gesuche, der in ihrer hier rückgeschlossenen Bittschrift enthalten ist, entferne; und den durch den Cameral Praefecten von Földessy im Monath April dieses Jahres angestossenen, und durch eines[!] im Monath May unterschriebenen Contract beynehmigen wolle.
Dies ist das, was ich Euer Hochgebohrnen in Rücksicht des an mich erlassenen Auftrages vom 4ten August dieses Jahres No 1235./411[.] in aller Ehrfurcht vorzustellen die Ehre habe. – Kaschau, den 16. Septembris 1789.